Ein Oberarzt hatte Rechtsanwalt von Boehn damit beauftragt, eine Berufsunfähigkeitsrente durchzusetzen. Das Besondere an dem Fall: die Berufsunfähigkeit trat nach Übersendung des Versicherungsantrags im Dezember 2016 aber vor Zusendung der Versicherungspolice einige Tage später ein. Der Beginn der Leistung war auf das Datum der Antragstellung vom Oberarzt gesetzt worden. Im Übersendungsschreiben wurde ausgeführt, dass Versicherungsbeginn erst mit Zugang des Versicherungsscheins beginnt. Die Frage war hier, ob das Datum der Antragstellung oder das des Zugangs des Versicherungsscheins maßgeblich war.
Die 19. Kammer des Landgerichts Hannover bestätigte die Meinung von Rechtsanwalt von Boehn, dass er Versicherungsbeginn auf das Datum der Antragstellung fällt. Nichts anders sei vereinbart. Der BU-Versicherer konnte keine andere Vereinbarung vorlegen. Eine Vertragsauslegung, wonach der Oberarzt freiwillig auf seinen Versicherungsschutz verzichtet, war auch nicht angebracht. Vehement ist der Versicherer vertreten durch eine führende Versicherungsrechtkanzlei aus Köln gegen das Urteil vorgegangen. Der 11. Senat des Oberlandesgerichts Celle hat der Versicherung nahegelegt, den Anspruch anzuerkennen. Die Versicherung hat daraufhin die Berufung zurückgenommen. Sie hatte beim Kauf genommen, dass die Berufsunfähigkeitsrente etwas höher zugesprochen wurde, als vertraglich vorgesehen. Am 2. Januar 2024 hat das Oberlandesgericht Celle – 11 U 41/23 folgendes beschlossen:
Die Beklagte hat das Rechtsmittel der Berufung verloren und die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen, nachdem sie die Berufung zurückgenommen hat (§ 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO).