Der Kläger – Beamter – war bei der Nürnberger Beamten Lebensversicherung AG, vertreten durch den Vorstand,
Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg gegen Dienstunfähigkeit versichert. In der Freizeit betrieb er einen Kampfsport bei dessen Ausübung er sich mehrfach ein Finger brach. Die Brüche Verhalten folgenlos. Bei den Gesundheitsfragen gab er diese Verletzungen nicht an. Als sonder Leistungsfall eintrat doch der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Vorsitzende der 3. Kammer des Landgerichts Hildesheim wies darauf hin, dass er nicht von einer arglistigen Täuschung ausgehe. Der Prozess wäre auf gewonnen worden. Die Gegenseite brachte aber danach, ob eine vergleichsweise Regelung möglich sei. Da nicht feststand, dass eine Dienstunfähigkeit vorlag – das Objekt einer medizinischen Begutachtung – einigten sich die Parteien auf die Auflösung des Vertrages und die Zahlung einer Abfindung:
Die Beklagte zahlt an den Kläger 50.000,00 €.
- Damit sind sämtliche etwaigen Ansprüche und Forderungen des Klägers
gegen die Beklagte aus und im Zusammenhang mit dem
streitgegenständlichen Versicherungsvertrag (Versicherungs-Nr.:
… ) und dessen Beendigung für Vergangenheit, Gegenwart
und Zukunft abgegolten und erledigt. - Die Parteien sind darüber einig, dass der streitgegenständliche
Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. ..
aufgehoben und beendet ist. - Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander
aufgehoben. - Der Kläger behält sich den Widerruf des Vergleichs, beschränkt auf die
Kostenregelung, vor, der nur rechtzeitig ist, wenn er bis zum 30.11.2021
schriftsätzlich bei Gericht eingegangen ist. Die Beklagte behält sich den
Widerruf des Vergleichs insgesamt vor, der nur rechtzeitig ist, wenn der
schriftsätzlich bis zum 07.12.2021 bei Gericht eingegangen ist. - Für den Fall des Widerrufs hinsichtlich der Kostenregelung soll das
Gericht über die Kosten entscheiden.
Der Kläger musste den Vergleich hinsichtlich der Kostenregelung mit der Rechtsschutzversicherung absprechen.
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