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Berufsunfähigkeitsversicherung A.. durch Urteil des OLG Frankfurt aus 02.2022 – 7 u 199/12 – zu 243.437,78 EURO verurteilt

Der Kläger war bei der Athora Lebensversicherung AG, Abraham-Lincoln-
Park 1, 65189 Wiesbaden, gegen Berufsunfähigkeit versichert. Rahmenabfertigungsdienst des Flughafen Langenhagen als Schichtleiter tätig. Dabei musste er auch körperlich zu fassen und Koffer schleppen. Nach Abschluss der Versicherung erkrankte der Kläger einen Fibromyalgie unmöglich machte, weiterhin schwerer Arbeiten unter Klimaeinflüssen zu erbringen. Die Fibromyalgie hatte psychische Ursachen.

Eigentlich ein klarer Fall. Nicht aber für die Gutachter. Der Kläger wollte sich da er in der Nähe von Hannover wohnte, an der MHH Hannover untersuchen lassen. Die Versicherung vermutete Befangenheit eines hannoverschen Gutachters und schlug das Universitätsklinikum Göttingen vor. Das war leider nicht in der Lage, einen Gutachten über die Berufsunfähigkeit zu erstellen. Heraus kam ein sozialmedizinisches Gutachten, völlig unbrauchbar. Um die Sache zu beschleunigen einigten sich die Parteien auf ein Institut für Versicherungsmedizin. Das sind diese Gutachter, die regelmäßig von Versicherungen beauftragt und deshalb von hier aus grundsätzlich abgelehnt werden. Das Ergebnis war vorhersehbar, der Gutachter kam dazu dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. In der Berufungbegründung setzte sich der Unterzeichner intensiv mit den Gutachten auseinander und konnte den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt – Versicherungssenat – überzeugen, dass die Gutachten falsch sind. Wörtlich schreibt des OLG:

„Er rügt fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht sei seiner Pflicht zur
Erhebung der Beweise nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Er habe
von Anfang an behauptet, an einer Erkrankung aus dem rheumatischen
Formenkreis zu leiden. Eine Begutachtung auf diesem Gebiet habe zweimal
stattgefunden, aber unter dem falschen Maßstab der Erwerbsminderung. Er habe
sich nur aus Verzweiflung dazu bereit erklärt, das Gutachten eines im Nachhinein
betrachtet insuffizienten versicherungsmedizinischen Instituts einzuholen. Keiner
der Gutachter habe eine Qualifikation als Rheumatologe aufgewiesen. Prof. Dr.
Müller habe jedoch als Rheumatologe festgestellt, dass er unter einer
undifferenzierten Oligoarthritis leide und sich hieraus Einschränkungen ergeben
würden.
Das Landgericht habe nicht den fachfremden Gutachtern folgen dürfen und sich
„aus eigener Sachkunde“ mit den Gutachten von Frau Techen-Schmidt und Prof.
Dr. Müller sowie den Diagnosen der Rheumatologen Dres. Fasse und Pott
auseinandersetzen dürfen. Dem Sachverständigen Dr. Krumbiegel als Chirurg
habe es ganz offensichtlich an der erforderlichen Fachkenntnis gefehlt.
Mit Schriftsatz vom 6.11.2012 hat der Klägervertreter sodann weitere Arztberichte
vorgelegt, die neben der Diagnose einer undifferenzierten Oligoarthritis auch die
Diagnose „chron. Schmerzsyndrom“ ausweisen, und mit Schriftsatz vom
23.1.2014 vorgetragen, dass der Kläger an einer Anpassungsstörung leide, wobei
gutachterlich bisher nicht festgestellt worden sei, dass diese pathologisch sei, weil
er keine traumatischen Erlebnisse in der Kindheit habe schildern können. Wie er
aus einem Gespräch mit Prof. Dr. Egle – Spezialist für Fibromyalgieerkrankungen – erfahren habe, seien 95 % aller Fibromyalgieerkrankungen durch schwere
Depressionen verursacht. Es sei davon auszugehen, dass auch der Kläger an
einer solchen leide und auch aus diesem Grund berufsunfähig sei.“

Er schloss sich eine jahrelange Beweisaufnahme an. In seinem Urteil für das OLG weiter aus:

„Prof. Dr. Kruse, der als Facharzt für psychosomatische Medizin und
Psychotherapie und Direktor der Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie der
Justus-Liebig-Universität Gießen und Philipps-Universität Marburg über ein
herausragendes Fachwissen und ein ebensolches Erfahrungswissen verfügt, hat
in seinem Gutachten vom März 2021 die Erkrankung des Klägers überzeugend als
„chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ im
Sinne des International Statistical Classification of Diseases and Related Health
Problems (ICD-10 : F45.41) eingeordnet, die sich aus diesem Krankheitsbild
ergebenden Beeinträchtigungen festgestellt und die hieraus konkret resultierenden
Leistungseinbußen in Hinblick auf die Tätigkeit als Teamleiter im Ramp Service
nachvollziehbar mit einem deutlich über 50 % liegenden Grad der
Berufsunfähigkeit bewertet.“

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