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Krankenversicherung durch das LG Verden – Versicherungskammer – 8 O 333/19 zu 6.115,68 EURO Beitragsrückerstattung verurteilt 06/2021

„Der Kläger unterhält ein Vertrag über eine private Krankenversicherung bei der Beklagten, Vers.-Nr. .., welchem der Tarif Vital 250 zugrunde liegt. Mit Schreiben vom November 2015 kündigte die Beklagte eine Beitragsanpassung zum 01.01.2016 an, durch welche der monatliche Beitrag um 169,88 €, von vorher 384, 19 € auf 554,07 € erhöht werden sollte. Der Kläger zahlte vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2019 den erhöhten Monatsbeitrag. In den Jahren 2013 bis einschließlich 2018 erhielt er jeweils eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 50,00 €.

Die Beitragsanpassung war formell unwirksam. Denn das Schreiben über die „Beitragsanpassung zum 01.01.2016 aus November 2015 hat nicht hinreichend über die maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämien nach§ 203 V VVG informiert.

Demnach muss eine Information erfolgen, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber der kalkulierten Versicherungsleistung oder der Sterbewahrscheinlichkeit den in § 155 III und IV VAG oder in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht. Hingegen ist es nicht erforderlich den Umfang der Veränderung mitzuteilen. (BGH, NJW 2021, 378; OLG Celle, VersR 2018, 1179).

…“

Obwohl Rechtsanwalt von Boehn den Versicherer außergerichtlich angeschrieben hatte, wies dieser die Ansprüche als unbegründet zurück. Leider dürfte das zukünftig nicht mehr so passieren. Schließlich lernen Versicherer auch aus Urteilen des BGH. Außerdem muss noch der Versicherungsnehmer wissen, dass bei fehlender Information keine Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Beitrags besteht. Wer trotz fehlender Verpflichtung zahlt kann ich bitte den Betrag nicht zurückverlangen. Das Geschäftsmodell ist ausgelaufen.

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